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# § 5 Ausschluss von der Beförderung
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(1) In Ergänzung zu Anhang I Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/782 können Kinder von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie
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1.nicht schulpflichtig sind,
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2.das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
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3.nicht auf der ganzen Fahrstrecke von einer Aufsichtsperson begleitet werden.
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(2) Von der Beförderung können auch Personen ausgeschlossen werden, sofern sie
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1.eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebs sind,
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2.eine Gefahr für die Sicherheit der Mitreisenden sind oder
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3.den Anordnungen des Eisenbahnpersonals nicht folgen.
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(3) Von der Beförderung nach Absatz 2 ausgeschlossene Personen haben keinen Anspruch auf Erstattung des Beförderungsentgelts oder der Gepäckfracht.
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