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# § 7 Jahresbericht
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(1) Die Untersuchungsstelle veröffentlicht jedes Jahr spätestens bis zum 30. September einen Bericht über die im Vorjahr durchgeführten Untersuchungen, die ausgesprochenen Sicherheitsempfehlungen und die auf Grund früherer Sicherheitsempfehlungen getroffenen Maßnahmen.
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(2) Die Untersuchungsstelle übermittelt der Agentur jährlich ein Exemplar des Jahresberichts.
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