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# § 6 Sachausgaben
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(1) Für Sachausgaben kann ein Zuschuss gewährt werden für:
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1.eine Erstausstattung in Höhe einer einmaligen Pauschale bei der ersten Bewilligung nach dieser Verordnung von 1 000 Euro pro Vollzeitäquivalent und Bewilligungsperiode,
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2.Verwaltungsausgaben in Höhe einer Jahrespauschale von 10 750 Euro je vollem Kalenderjahr und Vollzeitäquivalent oder anteilig in Höhe eines Zwölftels der Jahrespauschale für jeden vollen Monat der Bewilligung,
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3.erforderliche Ausgaben für besondere Bedarfslagen der Ratsuchenden, um das Beratungsangebot in Anspruch zu nehmen, zum Beispiel Ausgaben für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher oder eine aufsuchende Beratung,
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4.erforderliche Ausgaben für Sprachdolmetscherinnen und Sprachdolmetscher,
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5.erforderliche Ausgaben bis zu einer Höhe von 5 Prozent des bewilligten Zuschusses für einen zusätzlichen Aufwand ehrenamtlich tätiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, zum Beispiel für Schulungen und Qualifizierungen,
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6.erforderliche Ausgaben im Zusammenhang mit der Qualifizierung und Weiterbildung der Beraterinnen und Berater,
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7.erforderliche Ausgaben für Räume zur Durchführung der Beratung,
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8.Ausgaben für regionale Öffentlichkeitsarbeit bis zur Höhe von 1 000 Euro pro vollem Kalenderjahr und Vollzeitäquivalent oder anteilig bis zur Höhe eines Zwölftels des Jahreshöchstbetrages für jeden vollen Monat der Bewilligung.
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(2) Sachausgaben nach Absatz 1 Nummer 3, 4, 6 und 7 sind bis zu einer Überschreitung von 20 Prozent gegenseitig deckungsfähig.
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