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# § 40 Ermächtigungen
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(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu § 1 anzupassen, wenn sich der Kreis oder die Bezeichnungen der aufgeführten Berufe oder der Kreis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ändern.
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(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Eignungsprüfung zu regeln, insbesondere
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1.die Bereiche des Pflichtfaches und der Wahlfächer,
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2.die prüfenden Personen,
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3.den Ablauf des Prüfungsverfahrens,
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4.die Prüfungsleistungen,
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5.die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens,
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6.den Erlass von Prüfungsleistungen,
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7.die Wiederholung der Prüfung und die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
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8.die Erhebung einer Gebühr.
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