Files
lawgit/laws_md/eupag/§28.md

4 lines
203 B
Markdown

# § 28 Gebühren und Auslagen
Auf die Erhebung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind die Vorschriften der Patentanwaltsordnung entsprechend anzuwenden.