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# § 4 Bestimmungszwecke für die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse
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(1) Bestimmungszweck für die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse ist neben der in Artikel 80 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.06.2011, S. 1) genannten Verwendung die Verwendung zu Nichtnahrungszwecken mit Ausnahme der Verarbeitung zu Futtermitteln.
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(2) Die Empfänger aus dem Markt genommener Erzeugnisse müssen diese entsprechend den in Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungszwecken verwenden.
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