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# § 7 Entscheidung über die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
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(1) Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss ohne Anhörung der gefährdenden Person.
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(2) Im Fall der Ablehnung der Anerkennung unterrichtet das Gericht
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1.die Anordnungsbehörde und die geschützte Person unverzüglich über die ablehnende Entscheidung und die Gründe hierfür und
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2.die geschützte Person über die Möglichkeit, den Erlass einer Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz zu beantragen.
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