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# § 3 Entgegennahme und Übermittlung eines Antrags auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung
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(1) Für die Entgegennahme eines Antrags auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die geschützte Person aufhält.
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(2) Der Antrag kann auch von dem gesetzlichen Vertreter der geschützten Person gestellt werden. Er kann bei dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.
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(3) Das Gericht übermittelt den Antrag auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung unverzüglich an die Anordnungsbehörde.
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