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# § 19 Örtliche Zuständigkeit
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Für die Zwangsvollstreckung ist das Familiengericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbezirk
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1.sich die gefährdende Person aufhält oder
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2.die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.
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Für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pankow.
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