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# § 10 Verstoß gegen eine nach § 9 Absatz 1 erlassene Maßnahme
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(1) Erlangt das Gericht Kenntnis von einem Verstoß gegen eine nach § 9 Absatz 1 erlassene Maßnahme, unterrichtet es hierüber folgende Behörden unter Verwendung des nach Absatz 3 eingeführten Formblatts:
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1.die Anordnungsbehörde und
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2.die mit der Überwachung befasste Behörde des Mitgliedstaates, der gemäß Rahmenbeschluss 2008/947/JI die Überwachung der der gefährdenden Person auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen oder gemäß Rahmenbeschluss 2009/829/JI die Überwachung der gegen die gefährdende Person zur Vermeidung von Untersuchungshaft verhängten Auflagen und Weisungen übernommen hat.
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Das ausgefüllte Formblatt ist in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des anordnenden Mitgliedstaates und des Mitgliedstaates der Überwachung zu übersetzen.
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(2) In den Fällen des Absatzes 1 teilt das Gericht den Verstoß der zuständigen Polizeibehörde und anderen öffentlichen Stellen, die von der Durchführung der nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme betroffen sind, unverzüglich mit. Die geschützte Person und die gefährdende Person sollen über die Mitteilung unterrichtet werden.
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(3) Für die Unterrichtung nach Absatz 1 wird das in der Anlage bestimmte Formblatt eingeführt.
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