17 lines
1.2 KiB
Markdown
17 lines
1.2 KiB
Markdown
# § 13 Zustellungsersuchen an andere Mitgliedstaaten
|
|
|
|
(1) Auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde beantragt das zentrale Verbindungsbüro bei einem anderen Mitgliedstaat die Zustellung von Dokumenten und Entscheidungen der Finanzbehörde, die mit einer Steuer nach § 1 zusammenhängen.
|
|
|
|
(2) Ein Zustellungsersuchen ist nur dann zulässig, wenn
|
|
1.die Finanzbehörde nicht in der Lage ist, die Zustellung nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes im anderen Mitgliedstaat vorzunehmen, oder
|
|
2.die Zustellung mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden wäre.
|
|
|
|
(3) Im Zustellungsersuchen ist Folgendes anzugeben:
|
|
1.der Gegenstand des zuzustellenden Dokuments oder der zuzustellenden Entscheidung,
|
|
2.der Name und die Anschrift des Adressaten sowie
|
|
3.alle weiteren Informationen, die die Identifizierung des Adressaten erleichtern können.
|
|
|
|
(4) Einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person kann jedes Dokument per Einschreiben oder auf elektronischem Weg direkt zugestellt werden.
|
|
|
|
(5) Das zentrale Verbindungsbüro leitet Informationen über veranlasste Zustellungen anderer Mitgliedstaaten den Finanzbehörden, die die Informationen verwenden, weiter.
|