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# § 4 Ordnungswidrigkeiten
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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
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1.entgegen Artikel 7 Absatz 1 sich weigert, eine Buchung vorzunehmen, einen Fahrschein auszustellen oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen oder eine Person an Bord des Schiffes zu nehmen,
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2.entgegen Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 einer dort genannten Person oder Begleitperson einen Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises oder auf eine anderweitige Beförderung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet,
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3.entgegen Artikel 8 Absatz 4 Satz 2 eine Begleitperson nicht kostenlos befördert,
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4.entgegen Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 den behinderten Menschen oder die Person mit eingeschränkter Mobilität nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig über die spezifischen Gründe unterrichtet,
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5.entgegen Artikel 9 Absatz 1 dort genannte nichtdiskriminierende Zugangsbedingungen nicht vorhält,
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6.entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 dort genannte Qualitätstandards nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Kenntnis bringt,
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7.entgegen Artikel 9 Absatz 4 Satz 1 nicht gewährleistet, dass die dort genannten Informationen verfügbar sind,
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8.entgegen Artikel 10 Satz 1 eine dort genannte Hilfeleistung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anbietet,
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9.entgegen Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht trifft,
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10.entgegen Artikel 12 Absatz 2 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterleitet,
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11.entgegen Artikel 14 Buchstabe a oder b nicht sicherstellt, dass die dort genannten Mitarbeiter eine dort genannte Unterweisung oder Instruktionen erhalten haben,
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12.entgegen Artikel 16 Absatz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
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13.entgegen Artikel 16 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität die dort genannten Informationen erhalten,
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14.entgegen Artikel 17 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 18 Absatz 1 eine dort genannte Leistung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbietet,
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15.entgegen Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 nicht sicherstellt, dass Informationen über die Fahrgastrechte öffentlich zugänglich sind, oder
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16.entgegen Artikel 23 Absatz 3 eine dort genannte Angabe zur Kontaktaufnahme mit einer dort bezeichneten Durchsetzungsstelle nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt.
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(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Eisenbahn-Bundesamt.
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