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# § 2 Ordnungswidrigkeiten
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Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 desEU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetzeshandelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
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1.entgegen Artikel 9 Absatz 1 sich weigert, eine Reservierung vorzunehmen, einen Fahrschein auszustellen oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen oder eine Person an Bord des Fahrzeugs zu nehmen,
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2.entgegen Artikel 9 Absatz 2 eine Reservierung oder einen Fahrschein nicht richtig anbietet,
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3.entgegen Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 ein dort genanntes Angebot nicht oder nicht rechtzeitig macht,
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4.entgegen Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 erster Halbsatz eine Begleitperson nicht richtig befördert,
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5.entgegen Artikel 10 Absatz 5 den behinderten Menschen oder die Person mit eingeschränkter Mobilität nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
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6.entgegen Artikel 11 Absatz 5 Satz 1 nicht gewährleistet, dass die dort genannten Informationen verfügbar sind,
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7.entgegen Artikel 13 eine dort genannte Hilfeleistung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anbietet,
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8.entgegen Artikel 15 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterleitet,
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9.entgegen Artikel 16 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Mitarbeiter, die keine Fahrer sind, eine dort genannte Schulung oder Instruktionen erhalten haben,
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10.entgegen Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 21 Satz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Satz 1 eine dort genannte Leistung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbietet,
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11.entgegen Artikel 20 Absatz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
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12.entgegen Artikel 20 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität die dort genannten Informationen in zugänglicher Form erhalten, oder
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13.entgegen Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 nicht gewährleistet, dass die Fahrgäste die dort genannten Informationen erhalten.
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