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# § 7 Festsetzung
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(1) Das Unternehmen hat für das betroffene Wirtschaftsjahr des Besteuerungszeitraums nach § 3 eine Steuererklärung nach amtlichem Vordruck zu übermitteln, in der der EU-Energiekrisenbeitrag selbst zu berechnen ist (Steueranmeldung). Die Steuer ist bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe der Steuererklärung für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung des betroffenen Kalenderjahres anzumelden. Ändert sich die Bemessungsgrundlage nach § 4 Absatz 1, ist unverzüglich eine geänderte Steueranmeldung abzugeben.
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(2) Der EU-Energiekrisenbeitrag ist am zehnten Tag nach Abgabe der Anmeldung fällig und bis dahin zu entrichten. Wird der EU-Energiekrisenbeitrag abweichend von der Steueranmeldung nach § 155 der Abgabenordnung höher festgesetzt, ist der Unterschiedsbetrag einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig und bis dahin zu entrichten. Wird der EU-Energiekrisenbeitrag auf Grund unterbliebener Abgabe einer Anmeldung nach § 155 in Verbindung mit § 167 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung festgesetzt, so ist der EU-Energiekrisenbeitrag einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig und bis dahin zu entrichten.
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(3) Bei der Anmeldung oder Festsetzung desEU-Energiekrisenbeitragssind die nach § 4 maßgeblichen Gewinne so zu berücksichtigen, wie sie bei der Festsetzung der Einkommen- oder der Körperschaftsteuer oder der gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung der Jahre 2018 bis 2024 zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend. Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Festsetzung nur insoweit abweichend von Satz 1 berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung eines maßgeblichen Steuer- oder Feststellungsbescheids ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer oder des festzustellenden Betrags unterbleibt.
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(4) Auf Anforderung des Bundeszentralamtes für Steuern teilen die jeweils zuständigen Landesfinanzbehörden Daten zur Prüfung der Steuerpflicht und die für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage des EU-Energiekrisenbeitrags maßgeblichen Daten mit. Wird eine für die Bestimmung des EU-Energiekrisenbeitrags maßgebliche Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder eine gesonderte Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung nach der Datenübermittlung nach Satz 1 aufgehoben oder geändert, sind dem Bundeszentralamt für Steuern die nunmehr maßgeblichen Daten unaufgefordert mitzuteilen.
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