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# § 3 Entstehung des EU-Energiekrisenbeitrags, Besteuerungszeitraum
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(1) Der EU-Energiekrisenbeitrag entsteht mit Ablauf des Besteuerungszeitraums.
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(2) Besteuerungszeitraum ist das erste nach dem 31. Dezember 2021 beginnende volle Wirtschaftsjahr (Besteuerungszeitraum 1) sowie das darauffolgende volle Wirtschaftsjahr (Besteuerungszeitraum 2). Ein volles Wirtschaftsjahr im Sinne des Satzes 1 umfasst einen Zeitraum von zwölf Monaten.
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