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# § 21 Zusammensetzung
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Der Beratende Ausschuss setzt sich zusammen aus
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1.einem Vorsitzenden,
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2.jeweils einem Vertreter der zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaats und
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3.jeweils einer unabhängigen Person, die von der zuständigen Behörde eines jeden betroffenen Mitgliedstaats aus der in § 26 genannten Liste ausgewählt wird.
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Kommen die zuständigen Behörden überein, so kann die Zahl der Personen nach den Nummern 2 und 3 auf zwei Vertreter oder unabhängige Personen für jede zuständige Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten erhöht werden.
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