10 lines
900 B
Markdown
10 lines
900 B
Markdown
# § 9 Übermittlung von nach der InVeKoS-Verordnung erhobenen und gespeicherten Daten
|
|
|
|
Die in § 3 Absatz 2 Nummer 4 genannten Behörden haben folgende der erhobenen und gespeicherten Daten nach den §§ 8, 10 und 16 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2021 (BAnz AT 28.05.2021 V2) geändert worden ist, zu übermitteln:
|
|
1.Name des Betriebs oder der Firma einschließlich Rechtsform,
|
|
2.Anschrift,
|
|
3.Betriebsnummer,
|
|
4.Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, sofern der Betriebsinhaber diese in seinem Antrag freiwillig angegeben hat,
|
|
5.landwirtschaftliche Flächen des Betriebs nach Lage, Größe und Nutzung sowie die im Sammelantrag für das aktuelle Antragsjahr angegebene Hauptkultur,
|
|
6.Arten und im Sammelantrag angegebene voraussichtliche durchschnittliche Anzahl der gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere.
|