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# § 1 Grundlagen für die Ermittlung der Schlüsselzahlen
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(1) Für die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2024, 2025 und 2026 ist die Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für das Jahr 2019 maßgebend.
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(2) Bei der Ermittlung der Schlüsselzahlen wird die Einkommensteuer nach § 51a des Einkommensteuergesetzes zugrunde gelegt. Sofern keine Angabe zur Einkommensteuer nach § 51a des Einkommensteuergesetzes vorliegt, wird die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Absatz 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes verwendet. Bei nichtveranlagten steuerpflichtigen Personen ist die einbehaltene Lohnsteuer maßgebend.
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(3) Bei der Ermittlung der Schlüsselzahlen bleiben unberücksichtigt
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1.die personell veranlagten Einkommensteuerfälle und
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2.der Kinderfreibetrag bei nichtveranlagten Arbeitnehmern mit Lohnsteuerabzug.
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