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# § 7 Erweiterung des geografischen Tätigkeitsgebiets
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(1) Wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Erweiterung des geografischen Tätigkeitsgebiets beabsichtigt, hat es die Änderung der Sicherheitsbescheinigung zu beantragen. Mit dem Antrag sind die Nachweise nach § 4 bezogen auf das zusätzliche geografische Tätigkeitsgebiet einzureichen.
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(2) Eine Erweiterung des geografischen Tätigkeitsgebiets liegt nicht vor, wenn
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1.das Eisenbahnverkehrsunternehmen beabsichtigt, am Eisenbahnbetrieb bis in Bahnhöfe von Grenzbetriebsstrecken benachbarter Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit ähnlichen Netzmerkmalen und ähnlichen Betriebsvorschriften teilzunehmen, und
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2.das Einvernehmen mit den zuständigen Sicherheitsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hergestellt worden ist oder eine entsprechende Vereinbarung mit dem Nachbarstaat besteht.
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