Files
lawgit/laws_md/esiv_2020/§19.md

8 lines
515 B
Markdown

# § 19 Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stellen
(1) Die für die Instandhaltung zuständigen Stellen stellen sicher, dass sich die Instandhaltung richtet nach
1.den Instandhaltungsunterlagen jedes Eisenbahnfahrzeugs nach Artikel 14 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/798 und
2.den anwendbaren Anforderungen, einschließlich der Regelungen zur Fahrzeuginstandhaltung und der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität.
(2) § 20 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.