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lawgit/laws_md/esiv_2020/§19.md

515 B

§ 19 Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stellen

(1) Die für die Instandhaltung zuständigen Stellen stellen sicher, dass sich die Instandhaltung richtet nach 1.den Instandhaltungsunterlagen jedes Eisenbahnfahrzeugs nach Artikel 14 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/798 und 2.den anwendbaren Anforderungen, einschließlich der Regelungen zur Fahrzeuginstandhaltung und der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität.

(2) § 20 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.