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# § 7 Chimären- und Hybridbildung
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(1) Wer es unternimmt,
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1.Embryonen mit unterschiedlichen Erbinformationen unter Verwendung mindestens eines menschlichen Embryos zu einem Zellverband zu vereinigen,
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2.mit einem menschlichen Embryo eine Zelle zu verbinden, die eine andere Erbinformation als die Zellen des Embryos enthält und sich mit diesem weiter zu differenzieren vermag, oder
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3.durch Befruchtung einer menschlichen Eizelle mit dem Samen eines Tieres oder durch Befruchtung einer tierischen Eizelle mit dem Samen eines Menschen einen differenzierungsfähigen Embryo zu erzeugen,
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wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt,
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1.einen durch eine Handlung nach Absatz 1 entstandenen Embryo auf
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a)eine Frau oder
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b)ein Tier
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zu übertragen oder
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2.einen menschlichen Embryo auf ein Tier zu übertragen.
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