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# § 11 Verstoß gegen den Arztvorbehalt
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(1) Wer, ohne Arzt zu sein,
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1.entgegen § 9 Nr. 1 eine künstliche Befruchtung vornimmt,
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2.entgegen § 9 Nummer 2 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt oder
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3.entgegen § 9 Nummer 3 einen menschlichen Embryo auf eine Frau überträgt,
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wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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(2) Nicht bestraft werden im Fall des § 9 Nr. 1 die Frau, die eine künstliche Insemination bei sich vornimmt, und der Mann, dessen Samen zu einer künstlichen Insemination verwendet wird.
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