7 lines
428 B
Markdown
7 lines
428 B
Markdown
# § 25 Freie Räume und vorstehende Teile an den
|
|
Stirnseiten der Fahrzeuge
|
|
|
|
(1) An den Stirnseiten neu zu bauender Fahrzeuge außer Rollböcken muß auf jeder Seite der Zugeinrichtung ein Raum nach Anlage 6 freigehalten werden.
|
|
|
|
(2) Außerhalb dieses Raumes müssen alle festen Teile von der Stoßebene des ganz eingedrückten Puffers mindestens 40 mm entfernt bleiben. Hiervon ausgenommen sind die Teile der Wulstübergänge.
|