4 lines
300 B
Markdown
4 lines
300 B
Markdown
# § 5 Justizverwaltungsverfahren; Vergütung für Übersetzungen
|
|
|
|
Die Tätigkeit der Zentralen Behörde gilt als Justizverwaltungsverfahren. Die Höhe der Vergütung für die von der Zentralen Behörde veranlassten Übersetzungen richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
|