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lawgit/laws_md/ersatzbaustoffv/§23.md

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# § 23 Ersatzbaustoffkataster
Die Verwendung anzeigepflichtiger mineralischer Ersatzbaustoffe wird von der zuständigen Behörde in einem Kataster dokumentiert. In das Kataster sind die Angaben der Vor- und der Abschlussanzeige aufzunehmen.