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lawgit/laws_md/erpverwg_2007/§3.md

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# § 3 Rechtsgeschäftlicher Verkehr
Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Berlin.