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# § 3
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(1) Für den Förderungszweck, insbesondere zur Erfüllung der nach § 1 Abs. 1 eingegangenen Verpflichtungen, werden bereitgestellt:
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1.aus dem ERP-Sondervermögen jährlich Mittel nach näherer Bestimmung des ERP-Wirtschaftsplans;
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2.aus der Beschaffung im Wege des Kredits Geldmittel bis zur Höhe von insgesamt fünfhundert Millionen Deutsche Mark.
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(2) Den Förderungsmitteln fließen sonstige Zuweisungen zu, wenn sie ausdrücklich für den Förderungszweck bestimmt sind.
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(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist ermächtigt, die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Geldmittel zu Lasten des ERP-Sondervermögens zu beschaffen.
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