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# § 5 Anforderungen an die Dokumentation der Datenübermittlung
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Den Versicherten muss unmittelbar nach jeder Übermittlung ihrer Daten eine Dokumentation barrierefrei und leicht zugänglich in der Anwendung nach § 360 Absatz 10 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Verfügung stehen. Diese Dokumentation muss verständliche und vollständige Informationen enthalten über
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1.die elektronische Verordnung, zu der die übermittelten Daten gehören,
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2.die übermittelten technischen Profile und Datenfelder,
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3.den Zeitpunkt der Übermittlung und
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4.den Empfänger der Übermittlung.
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