4 lines
193 B
Markdown
4 lines
193 B
Markdown
# § 3 Stundung, Niederschlagung und Erlass
|
|
|
|
Die Regulierungsbehörde ist befugt, festgesetzte Gebühren gemäß § 59 der Bundeshaushaltsordnung zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen.
|