Files
lawgit/laws_md/ereg-bgebv/§3.md

4 lines
193 B
Markdown

# § 3 Stundung, Niederschlagung und Erlass
Die Regulierungsbehörde ist befugt, festgesetzte Gebühren gemäß § 59 der Bundeshaushaltsordnung zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen.