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# § 15 Satzung
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(1) Der Erdölbevorratungsverband gibt sich eine Satzung. Die Satzung und ihre Änderungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
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(2) Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitgliedsbeiträge in den Rechnungen der Mitglieder getrennt auszuweisen sind.
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(3) Die Satzung und ihre Änderungen sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
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