10 lines
1.1 KiB
Markdown
10 lines
1.1 KiB
Markdown
# § 10 Vorratshaltung durch Unternehmen für sonstige Vorratspflichtige
|
|
|
|
(1) Unternehmen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes Vorräte halten, können Vorräte einschließlich spezifischer Vorräte im Auftrag anderer Staaten sowie im Auftrag von Unternehmen und zentralen Bevorratungsstellen anderer Staaten halten.
|
|
|
|
(2) Voraussetzung ist die vorherige Zustimmung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und des Staates, in dessen Namen die betreffenden Vorräte gehalten werden. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass mitzuteilen ist, ob es sich um spezifische Vorräte im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (ABl. L 265 vom 9.10.2009, S. 9), handelt. Satz 1 gilt auch für eine Änderung oder Ausweitung einer solchen Vorratshaltung.
|
|
|
|
(3) Die den Unternehmen übertragenen Verpflichtungen können nicht weiterübertragen werden.
|
|
|
|
(4) Für eine Vorratshaltung gemäß Absatz 1 kommen solche Vorräte nicht in Betracht, die im Sinne des § 3 Absatz 4 noch nicht als eingeführt gelten.
|