4 lines
239 B
Markdown
4 lines
239 B
Markdown
# § 19 Verantwortung für die eingesetzten Mittel, Einrichtungen und Ausrüstungen
|
|
|
|
Der Prüfsachverständige ist für die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Mittel, technischen Einrichtungen und Ausrüstungen verantwortlich.
|