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# § 16 Wiederholungsprüfung
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(1) Eine nicht bestandene Prüfung darf zweimal wiederholt werden, jedoch jeweils frühestens sechs Monate nach Beendigung der vorangegangenen Prüfung.
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(2) Der Prüfling hat die Wiederholungsprüfung beim Eisenbahn-Bundesamt zu beantragen.
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(3) In der ersten Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von einzelnen Teilprüfungen zu befreien, wenn er
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1.in diesen Teilprüfungen in der nicht bestandenen Prüfung jeweils eine mindestens ausreichende Leistung erbracht hat und
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2.innerhalb eines Jahres nach Beendigung der nicht bestandenen Prüfung die Wiederholungsprüfung beantragt hat.
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(4) Die zweite Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf alle Teilprüfungen nach § 8 Absatz 1 entsprechend den Fachgebieten und Tätigkeiten nach § 2 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung, für die die Anerkennung beantragt wird. Eine Anrechnung von früheren Prüfungsleistungen ist ausgeschlossen.
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