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# § 6 Marktüberwachungskonzept
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(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben für die in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union genannten Produkte in Bezug auf die in diesen Rechtsvorschriften genannten Anforderungen und den Anforderungen dieses Gesetzes mit Ausnahme von § 3 Absatz 4 eine wirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines Marktüberwachungskonzepts zu gewährleisten. Das Marktüberwachungskonzept soll insbesondere Folgendes umfassen:
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1.die Erhebung und Auswertung von Informationen zur Ermittlung von Mängelschwerpunkten und Warenströmen,
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2.die Aufstellung, regelmäßige Anpassung und Durchführung von Marktüberwachungsprogrammen, auf deren Grundlage die Produkte überprüft werden können, und
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3.die regelmäßige, mindestens alle vier Jahre erfolgende Überprüfung und Bewertung der Wirksamkeit des Überwachungskonzepts.
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(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden stellen die Koordinierung der Marktüberwachung sowie die Entwicklung und Fortschreibung des Marktüberwachungskonzepts sicher.
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(3) Die Länder stellen die Marktüberwachungsprogramme nach Absatz 1 Nummer 2 der Öffentlichkeit in nicht personenbezogener Form auf elektronischem Weg und gegebenenfalls in anderer Form zur Verfügung.
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