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# § 4 Schriftliche Zahlungsaufforderung
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Für Zahlungen nach § 8 Absatz 1 und 2 des Entsorgungsfondsgesetzes schickt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem Einzahlenden eine schriftliche Zahlungsaufforderung zu. In der Zahlungsaufforderung sind anzugeben:
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1.wesentliche Gründe für die Zahlungsaufforderung,
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2.Höhe des zu zahlenden Betrags,
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3.Frist für die Leistung der Zahlung.
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