400 B
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§ 4 Schriftliche Zahlungsaufforderung
Für Zahlungen nach § 8 Absatz 1 und 2 des Entsorgungsfondsgesetzes schickt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem Einzahlenden eine schriftliche Zahlungsaufforderung zu. In der Zahlungsaufforderung sind anzugeben: 1.wesentliche Gründe für die Zahlungsaufforderung, 2.Höhe des zu zahlenden Betrags, 3.Frist für die Leistung der Zahlung.