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# § 31 Anzeige- und Informationspflichten
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(1) Ein CRR-Kreditinstitut, das eine Zahlungsverpflichtung nach § 19 übernommen hat, ist verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung unverzüglich alle Umstände anzuzeigen, die die Fähigkeit des CRR-Kreditinstituts beeinträchtigen könnten, der Zahlungsverpflichtung oder dem Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten nachzukommen.
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(2) Anzeigepflichtig sind insbesondere
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1.Herabstufungen des CRR-Kreditinstituts durch externe Ratingagenturen in beauftragten Ratings,
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2.wesentliche aufsichtsrechtliche oder geschäftliche Veränderungen und
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3.Verschlechterungen der als Finanzsicherheiten überlassenen risikoarmen Schuldtitel.
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(3) Die Entschädigungseinrichtung kann den CRR-Kreditinstituten im Rahmenvertrag weitere Anzeige- oder Informationspflichten in Bezug auf die gestellten Finanzsicherheiten auferlegen.
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