Files
lawgit/laws_md/enstransv/§10.md

4 lines
313 B
Markdown

# § 10 Datenübermittlung an die Kommission
Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 übermittelt die Generalzolldirektion die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten an die Kommission oder an eine nachgeordnete Behörde der Europäischen Union, die die Kommission zur Verarbeitung der Daten bestimmt hat.