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# § 45 Geringfügige Stromverbräuche Dritter
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Stromverbräuche einer anderen Person sind den Stromverbräuchen des Letztverbrauchers zuzurechnen, wenn sie
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1.geringfügig sind,
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2.üblicherweise und im konkreten Fall nicht gesondert abgerechnet werden und
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3.verbraucht werden
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a)in den Räumlichkeiten, auf dem Grundstück oder dem Betriebsgelände des Letztverbrauchers und
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b)im Fall einer gewerblichen Nutzung zur Erbringung einer Leistung der anderen Person gegenüber dem Letztverbraucher oder des Letztverbrauchers gegenüber der anderen Person.
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