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# § 23 Umlageerhebung bei Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen
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(1) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich auf 15 Prozent für Unternehmen oder selbständige Teile eines Unternehmens für den selbst verbrauchten Stromanteil über 1 Gigawattstunde, der in einer Anlage erzeugt wird, die ausschließlich Strom mit Gichtgas, Konvertergas oder Kokereigas (Kuppelgase) erzeugt, wenn das Unternehmen
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1.einer Branche nach Liste 1 der Anlage 2 zuzuordnen ist und
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2.ein Energiemanagementsystem betreibt.
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Ausschließlich für die Zwecke des Satzes 1 ist Erdgas in dem Umfang als Kuppelgas anzusehen, in dem es zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung erforderlich ist.
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(2) Im Rahmen der Mitteilung nach § 52 Absatz 2 ist zusätzlich die in der Anlage nach Absatz 1 im vorangegangenen Kalenderjahr erzeugte Strommenge mitzuteilen.
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(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Netzentnahmen zum Verbrauch durch Letztverbraucher,
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1.die ein Unternehmen in Schwierigkeiten sind oder
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2.gegen die offene Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.
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