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# § 65 Sicherstellung
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(1) Sichergestellt werden können
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1.Energieerzeugnisse, für die eine Steuer nach § 21 Abs. 1 entstanden ist,
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2.Energieerzeugnisse, aus denen zugelassene Kennzeichnungsstoffe zu Unrecht entfernt oder bei denen diese in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt worden sind,
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3.Energieerzeugnisse, die entgegen einem nach § 66 Abs. 1 Nr. 12 erlassenen Verbot zugelassene Kennzeichnungsstoffe oder andere rot färbende Stoffe enthalten.
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(2) Sichergestellt werden können Energieerzeugnisse, die ein Amtsträger in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zweckbestimmung hinweisen und für die der Nachweis nicht erbracht werden kann, dass
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1.die Energieerzeugnisse sich in einem in § 1a Satz 1 Nummer 10 genannten Verfahren befinden,
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2.die Energieerzeugnisse im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert oder zur ordnungsgemäßen Versteuerung angemeldet worden sind oder
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3.es sich um eine Durchfuhr von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs oder um Energieerzeugnisse handelt, die sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen.
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(3) Die §§ 215 und 216 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.
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