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# § 19 Steuerentstehung, Steuerschuldner bei der Einfuhr
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(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 in den steuerrechtlich freien Verkehr vorbehaltlich des Satzes 2 durch die Einfuhr oder durch den unrechtmäßigen Eingang. Die Steuer entsteht nicht, wenn
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1.Energieerzeugnisse unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung (§ 5) überführt werden,
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2.Energieerzeugnisse in ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) überführt werden oder
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3.die Einfuhrzollschuld nach Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe e, f, g oder Buchstabe k des Unionszollkodex erlischt.
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(2) Steuerschuldner ist
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1.jede Person nach Artikel 77 Absatz 3 des Unionszollkodex,
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2.jede andere Person, die an einem unrechtmäßigen Eingang beteiligt war.
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Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
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(3) Die Zollvorschriften gelten sinngemäß für
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1.die Fälligkeit,
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2.den Zahlungsaufschub,
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3.das Erlöschen in anderen Fällen als denen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3,
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4.die Nacherhebung,
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5.den Erlass,
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6.die Erstattung in anderen Fällen als nach den Artikeln 119 und 120 des Unionszollkodex und
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7.das Steuerverfahren.
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Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt.
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(4) Für Energieerzeugnisse, die in der Truppenverwendung zweckwidrig verwendet werden, finden abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwendung.
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(5) Für den Eingang von Energieerzeugnissen aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.
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(6) Für den unrechtmäßigen Eingang gilt Artikel 87 des Unionszollkodex sinngemäß.
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