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# § 16 Probebetrieb des Endlagers
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(1) Vor der erstmaligen Annahme von radioaktiven Abfällen zum Zweck der Endlagerung muss der Betrieb des Endlagers erfolgreich erprobt worden sein.
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(2) Bei der Erprobung des Betriebs
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1.muss die Errichtung des Endlagers nach § 15 abgeschlossen sein,
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2.muss die Handhabung und Einlagerung von Endlagergebinden ohne radioaktive Beladung durchgeführt werden,
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3.muss die Funktionsfähigkeit aller technischen Einrichtungen, die für eine mögliche Rückholung von eingelagerten Endlagergebinden erforderlich sind, sichergestellt werden und
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4.müssen die vorgesehenen technischen Stilllegungs- und Verschlussmaßnahmen nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 verfügbar sein.
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(3) Zum Abschluss der Erprobung ist der Sicherheitsbericht zu überprüfen.
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(4) § 9 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
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