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# § 14 Ermöglichung einer Bergung eingelagerter Endlagergebinde
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(1) Es sind ausreichende Vorkehrungen dafür zu treffen, dass eine Bergung der eingelagerten Endlagergebinde während der Stilllegung und für einen Zeitraum von 500 Jahren nach dem vorgesehenen Verschluss des Endlagers möglich ist.
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(2) Die Vorkehrungen sind ausreichend, wenn
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1.für die zu erwartenden Entwicklungen des Endlagersystems die eingelagerten Endlagergebinde für einen Zeitraum von 500 Jahren nach dem vorgesehenen Verschluss des Endlagers
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a)individuell aufgefunden und identifiziert werden können,
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b)mechanisch so stabil sind, dass eine Handhabung ganzer Endlagergebinde möglich ist, und
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c)bei ihrer Handhabung keine Freisetzung von radioaktiven Aerosolen erwarten lassen und
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2.eine umfassende Dokumentation angelegt wird über
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a)das aufgefahrene Endlagerbergwerk einschließlich seiner Stilllegung,
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b)sämtliche eingelagerten Endlagergebinde einschließlich ihrer jeweiligen Beladung und Position im Endlagerbergwerk und
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c)die zu erwartenden und die abweichenden Entwicklungen des Endlagersystems.
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Die Dokumentation muss an mindestens zwei räumlich und organisatorisch voneinander getrennten Stellen möglichst langfristig verfügbar und lesbar gehalten werden.
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(3) Maßnahmen, die der Ermöglichung einer Bergung dienen, dürfen die Langzeitsicherheit des Endlagers nicht gefährden.
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