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# § 5 Vorausleistungsbescheid
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(1) Die Vorausleistungen werden durch Bescheid erhoben. Gegen Verwaltungsakte nach dieser Vorschrift findet ein Vorverfahren statt. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
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(2) In der Begründung des Vorausleistungsbescheides ist auszuführen, welcher notwendige Aufwand im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 nach der Kostenkalkulation entstehen wird oder im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 im Bemessungszeitraum insgesamt entstanden ist. Der Aufwand ist auf die vorgesehenen oder durchgeführten Maßnahmen aufzuschlüsseln. Es ist anzugeben, wie sich nach § 6 der Anteil des Vorausleistungspflichtigen errechnet.
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(3) (weggefallen)
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