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# § 3 Art und Umfang des Aufwandes
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Die Vorausleistungen können erhoben werden, wenn notwendiger Aufwand entstanden ist für
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1.die anlagenbezogene Forschung und Entwicklung,
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2.den Erwerb von Grundstücken und Rechten,
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3.die Planung,
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4.die Erkundung,
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5.die Unterhaltung von Grundstücken und Einrichtungen,
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6.die Errichtung, die Erweiterung und die Erneuerung.
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