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# § 7 Ausnahmen von der Lotsenannahmepflicht
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Von der Lotsenannahmepflicht ausgenommen sind die Führer von Dienstschiffen des Bundes und der Häfen- und Schifffahrtsverwaltungen der Länder sowie Führer von Tankschiffen mit einer Länge bis einschließlich 60 m und einer Breite bis einschließlich 10 m im Verkehr zwischen Emden und Delfzijl oder Eemshaven und Delfzijl oder Eemshaven und Emden.
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