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# § 8 Laufbahn der Bundesbahnsekretärinnen und Bundesbahnsekretäre
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(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.
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(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
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[Tabelle]
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(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:
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1.Aufsicht in Bahnhöfen und an Bahnsteigen, Ladeaufsicht, Zugvorbereitung und Zugabfertigung, Fahrdienst- und Rangierdienstleitung, Lokrangierdienst,
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2.Serviceleistungen eines Verkehrsunternehmens in Bahnhöfen, Reisezentren und in Zügen und
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3.Sachbearbeitung, insbesondere Einkauf, Verkauf, Disposition, Verwaltung.
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Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem mittleren Dienst zugeordnet werden können.
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(4) Die Übernahme in die Laufbahn der Bundesbahnsekretärinnen und Bundesbahnsekretäre erfolgt ausschließlich durch einen Laufbahnwechsel nach § 14, durch Aufstieg von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der Betriebsaufseherinnen und Betriebsaufseher nach den §§ 18 und 19 oder durch Übernahme nach § 20.
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