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# § 12 Laufbahn der Betriebsaufseherinnen und Betriebsaufseher
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(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des einfachen Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.
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(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
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[Tabelle]
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(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:
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1.Blockwärter-, Weichenwärter-, Schrankenwärter- und Rangierdienst und
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2.Servicedienste im Bahnhof wie z. B. Auskunftserteilung.
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Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem einfachen Dienst zugeordnet werden können.
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